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Pöggstaller Ökoenergie Förderung
2011
1. Warum wird gefördert?
Sonnenenergie, Umweltenergie, Energie aus Biomasse/Fernwärme – das alles ist
·
und schont unsere Natur und unsere Umwelt.
2. Wie wird gefördert?
Die Förderung basiert auf einem einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss.
Für die Zuerkennung dieses Zuschusses müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt
werden.
Dieser Zuschuss kann nur einmal pro Anlage gewährt werden, und es besteht auch kein
Rechtsanspruch auf die Gewährung.
Förderungen können für den jeweiligen Anlassfall nur einmal alle 10 Jahre in Anspruch
genommen werden.
Innerhalb dieser 10 Jahre kann nur für einen Anlassfall um eine Förderung angesucht
Die Marktgemeinde Pöggstall gewährt den Zuschuss nur dann, wenn das Land
Niederösterreich
gewährt hat.
3. Was wird gefördert?
Für alle Maßnahmen die vom Land Niederösterreich gefördert werden kann von der
Marktgemeinde Pöggstall ein einmaliger Zuschuss in der Höhe von
€ 150,--
gewährt werden.
4. Wer wird gefördert?
Liegenschaftseigentümer oder Bauberechtigte mit Hauptwohnsitz in Pöggstall,
österreichische Staatsbürger und/oder EU- und EWR-Bürger.
Die gleichen Voraussetzungen gelten für Personen, die im Gemeindegebiet Pöggstall
noch keinen Wohnsitz haben, aber durch den Bau eines Hauses im Gemeindegebiet
einen Hauptwohnsitz begründen wollen. Die Gründung des Hauptwohnsitzes im
Gemeindegebiet Pöggstall muss innerhalb von 12 Monaten ab Antragstellung erfolgen.
Unterbleibt die Gründung des Hauptwohnsitzes, muss die Förderung zur Gänze
rückerstattet werden.
5. Verfahren
Gemeinde Pöggstall aufliegenden Formblattes schriftlich einzubringen.
über die Gewährung des Zuschusses/Darlehens sowie ein Auszahlungsnachweis
des Zuschusses/Darlehens des Landes Niederösterreich beizulegen.
Monaten nach Auszahlung des Zuschusses/Darlehens des Landes
Niederösterreich einzubringen.
Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, (§ 38 Abs. 1 Z.1) dem Bürgermeister.
Gemeinderat der Marktgemeinde Pöggstall.
Förderungswerber eine schriftliche Verständigung, die im Falle einer Ablehnung die
dafür maßgeblichen Gründe zu enthalten hat.
6. Auszahlung des Zuschusses
Werden alle Förderungskriterien und -voraussetzungen laut Kapitel 2, Kapitel 3 und
Kapitel 4 erfüllt, erhält der Antragsteller eine schriftliche Zusicherung des zuerkannten
Betrages, im Zuge dessen erfolgt auch die Überweisung des Betrages auf das
bekanntgegebene Konto.
Bis zur Bewilligung ist mit einer Zeitspanne von zwei Monaten ab Einreichung zu rechnen.
7. Kontrolle
Die Gemeinde Pöggstall behält sich das Recht vor, nach diesen Richtlinien geförderte
Anlagen durch Beauftragte an Ort und Stelle zu begutachten. Dazu hat der
Förderungswerber den beauftragten Personen gegen vorherige Anmeldung das Betreten
der Liegenschaft zu ermöglichen.
8. Widerruf
Eine nach diesen Richtlinien gewährte Förderung ist vom Bürgermeister schriftlich zu
widerrufen, wenn der Förderungswerber zur Erlangung der Förderung unrichtige Angaben
gemacht hat.
9. Gültigkeit
Die Bestimmungen dieser Richtlinien wurden am 7. Dezember 2010 im Gemeinderat
beschlossen und treten mit Wirksamkeit 1. Jänner 2011 in Kraft.
Gleichzeitig wird der Grundsatzbeschluss des Gemeinderates vom 28. Juni 2007 und der
Grundsatzbeschluss des Gemeinderates vom 25. Oktober 2007 außer Kraft gesetzt.