Pöggstaller Ökoenergie Förderung 2011

Pöggstaller Ökoenergie Förderung

2011

1. Warum wird gefördert?

Sonnenenergie, Umweltenergie, Energie aus Biomasse/Fernwärme – das alles ist

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zuverlässig

·

unabhängig

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die Zukunft unserer Kinder

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Wertschöpfung im eigenen Land

und schont unsere Natur und unsere Umwelt.

2. Wie wird gefördert?

Die Förderung basiert auf einem einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss.

Für die Zuerkennung dieses Zuschusses müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt

werden.

Dieser Zuschuss kann nur einmal pro Anlage gewährt werden, und es besteht auch kein

Rechtsanspruch auf die Gewährung.

Förderungen können für den jeweiligen Anlassfall nur einmal alle 10 Jahre in Anspruch

genommen werden.

Innerhalb dieser 10 Jahre kann nur für einen Anlassfall um eine Förderung angesucht

werden.

Die Marktgemeinde Pöggstall gewährt den Zuschuss nur dann, wenn das Land

Niederösterreich

·

einen einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss oder

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ein Darlehen

gewährt hat.

3. Was wird gefördert?

Für alle Maßnahmen die vom Land Niederösterreich gefördert werden kann von der

Marktgemeinde Pöggstall ein einmaliger Zuschuss in der Höhe von

€ 150,--

gewährt werden.

4. Wer wird gefördert?

Liegenschaftseigentümer oder Bauberechtigte mit Hauptwohnsitz in Pöggstall,

österreichische Staatsbürger und/oder EU- und EWR-Bürger.

Die gleichen Voraussetzungen gelten für Personen, die im Gemeindegebiet Pöggstall

noch keinen Wohnsitz haben, aber durch den Bau eines Hauses im Gemeindegebiet

einen Hauptwohnsitz begründen wollen. Die Gründung des Hauptwohnsitzes im

Gemeindegebiet Pöggstall muss innerhalb von 12 Monaten ab Antragstellung erfolgen.

Unterbleibt die Gründung des Hauptwohnsitzes, muss die Förderung zur Gänze

rückerstattet werden.

5. Verfahren

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Ansuchen um eine Förderung nach diesen Richtlinien sind mittels des bei der

Gemeinde Pöggstall aufliegenden Formblattes schriftlich einzubringen.

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Dem Förderungsantrag ist die schriftliche Zusicherung des Landes Niederösterreich

über die Gewährung des Zuschusses/Darlehens sowie ein Auszahlungsnachweis

des Zuschusses/Darlehens des Landes Niederösterreich beizulegen.

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Ansuchen um eine Förderung nach diesen Richtlinien sind innerhalb von 12

Monaten nach Auszahlung des Zuschusses/Darlehens des Landes

Niederösterreich einzubringen.

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Die Vollziehung der Förderungsrichtlinien obliegt nach den Bestimmungen der NÖ

Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, (§ 38 Abs. 1 Z.1) dem Bürgermeister.

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Über die Bewilligung oder Ablehnung des Förderungsansuchens entscheidet der

Gemeinderat der Marktgemeinde Pöggstall.

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Über die Bewilligung oder Ablehnung des Förderansuchens erhält der

Förderungswerber eine schriftliche Verständigung, die im Falle einer Ablehnung die

dafür maßgeblichen Gründe zu enthalten hat.

6. Auszahlung des Zuschusses

Werden alle Förderungskriterien und -voraussetzungen laut Kapitel 2, Kapitel 3 und

Kapitel 4 erfüllt, erhält der Antragsteller eine schriftliche Zusicherung des zuerkannten

Betrages, im Zuge dessen erfolgt auch die Überweisung des Betrages auf das

bekanntgegebene Konto.

Bis zur Bewilligung ist mit einer Zeitspanne von zwei Monaten ab Einreichung zu rechnen.

7. Kontrolle

Die Gemeinde Pöggstall behält sich das Recht vor, nach diesen Richtlinien geförderte

Anlagen durch Beauftragte an Ort und Stelle zu begutachten. Dazu hat der

Förderungswerber den beauftragten Personen gegen vorherige Anmeldung das Betreten

der Liegenschaft zu ermöglichen.

8. Widerruf

Eine nach diesen Richtlinien gewährte Förderung ist vom Bürgermeister schriftlich zu

widerrufen, wenn der Förderungswerber zur Erlangung der Förderung unrichtige Angaben

gemacht hat.

9. Gültigkeit

Die Bestimmungen dieser Richtlinien wurden am 7. Dezember 2010 im Gemeinderat

beschlossen und treten mit Wirksamkeit 1. Jänner 2011 in Kraft.

Gleichzeitig wird der Grundsatzbeschluss des Gemeinderates vom 28. Juni 2007 und der

Grundsatzbeschluss des Gemeinderates vom 25. Oktober 2007 außer Kraft gesetzt.

Zuständigkeiten